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   BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05   

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https://dejure.org/2006,8684
BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05 (https://dejure.org/2006,8684)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2006 - VII B 317/05 (https://dejure.org/2006,8684)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - VII B 317/05 (https://dejure.org/2006,8684)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 128 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Ausfuhrerstattung: Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung von Zinsbescheiden wegen zweifelhafter Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückforderung von auf Grund von falschen Einfuhrnachweisen gewährten Ausfuhrerstattungen; Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Erstattungsvoraussetzungen; Erforderlichkeit einer abschließenden und verbindlichen Entscheidung des EuGH ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1894
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 175/02

    Ausfuhrerstattung: Ist Rückforderung möglich, wenn Zahlungsunterlagen erst im

    Auszug aus BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05
    Schließlich hat das FG in einem Fall, auf den noch die VO Nr. 3665/87 Anwendung findet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht, ob eine Erstattung i.S. des Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 3665/87 zu Unrecht gewährt wurde, wenn der Ausführer eine Unterlage für die Zahlung der Erstattung erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Vorlagefristen vorlegt (Beschluss des FG Hamburg vom 21. November 2005 IV 175/02, ZfZ 2006, 170; Aktenzeichen des EuGH: Rs. C-428/05).

    Zwar gibt es --wie sich aus den vorstehenden Ausführungen, dem angefochtenen FG-Beschluss sowie dem Vorlagebeschluss des FG in ZfZ 2006, 170 ergibt-- Gründe, welche dafür sprechen, die Vorlagefristen des Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 4 sowie Art. 50 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 800/1999 nicht anzuwenden, wenn es um die Rückforderung von Erstattungsbeträgen gemäß Art. 52 VO Nr. 800/1999 geht.

  • BFH, 24.08.2004 - VII R 50/02

    Übernahmequittung ist kein Beförderungspapier - Begründung eines gebundenen

    Auszug aus BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05
    Im Fall eines nicht fristgerecht vorgelegten Beförderungspapiers hat der beschließende Senat die Bedenken erneut angesprochen, konnte in jenem Fall die Frage jedoch offen lassen (Senatsurteil vom 24. August 2004 VII R 50/02, BFHE 206, 488).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-385/03

    Käserei Champignon Hofmeister - Ausfuhrerstattungen - Unrichtige Erklärung -

    Auszug aus BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05
    Auch Sinn und Zweck der Vorlagefrist des Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 800/1999, die nach der 60. Begründungserwägung zur VO Nr. 800/1999 aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung vorgeschrieben ist und das behördliche Interesse am Abschluss der Ausfuhrerstattungsvorgänge innerhalb eines angemessenen Zeitraums berücksichtigt (EuGH-Urteil vom 19. Juni 2003 Rs. C-467/01, EuGHE 2003, I-6471), sowie ihr Standort in Titel IV der VO Nr. 800/1999 "Verfahren für die Zahlung der Erstattung" (vgl. EuGH-Urteil vom 14. April 2005 Rs. C-385/03, EuGHE 2005, I-2997) zwingen nicht zu der Annahme, dass der EuGH die Einhaltung der Vorlagefrist mit großer Wahrscheinlichkeit als im Rückforderungsverfahren unbeachtlich ansehen wird.
  • BFH, 17.01.1996 - V B 100/95

    Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides

    Auszug aus BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05
    Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Umstände glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde genügen oder dieses als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 1989 X S 13/88, BFH/NV 1990, 310; vom 17. Januar 1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 153 ff.).
  • BFH, 17.05.2005 - I B 109/04

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische

    Auszug aus BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05
    Andererseits kann das Sicherungsbedürfnis der Behörde durch besonders große Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gemindert sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782, m.w.N.); es kann auch unangemessen sein, die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Zahlungspflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten.
  • EuGH, 19.06.2003 - C-467/01

    Eribrand

    Auszug aus BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05
    Auch Sinn und Zweck der Vorlagefrist des Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 800/1999, die nach der 60. Begründungserwägung zur VO Nr. 800/1999 aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung vorgeschrieben ist und das behördliche Interesse am Abschluss der Ausfuhrerstattungsvorgänge innerhalb eines angemessenen Zeitraums berücksichtigt (EuGH-Urteil vom 19. Juni 2003 Rs. C-467/01, EuGHE 2003, I-6471), sowie ihr Standort in Titel IV der VO Nr. 800/1999 "Verfahren für die Zahlung der Erstattung" (vgl. EuGH-Urteil vom 14. April 2005 Rs. C-385/03, EuGHE 2005, I-2997) zwingen nicht zu der Annahme, dass der EuGH die Einhaltung der Vorlagefrist mit großer Wahrscheinlichkeit als im Rückforderungsverfahren unbeachtlich ansehen wird.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-428/05

    Laub - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Begriff der zu

    Auszug aus BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05
    Schließlich hat das FG in einem Fall, auf den noch die VO Nr. 3665/87 Anwendung findet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht, ob eine Erstattung i.S. des Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 3665/87 zu Unrecht gewährt wurde, wenn der Ausführer eine Unterlage für die Zahlung der Erstattung erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Vorlagefristen vorlegt (Beschluss des FG Hamburg vom 21. November 2005 IV 175/02, ZfZ 2006, 170; Aktenzeichen des EuGH: Rs. C-428/05).
  • BFH, 28.08.1989 - X S 13/88

    Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

    Auszug aus BFH, 14.06.2006 - VII B 317/05
    Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Umstände glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde genügen oder dieses als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 1989 X S 13/88, BFH/NV 1990, 310; vom 17. Januar 1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 153 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2008 - 3 V 2830/07

    Keine feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 DBA Schweiz bei sog. Room-Sharing

    Diese Ermessensentscheidung hat sich an dem Zweck der Sicherheitsleistung zu orientieren, Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang zu vermeiden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 14.06.2006 VII B 317/05, BFH/NV 2006, 1894, vom 03.02.2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351 und vom 31.01.1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512).

    Das Sicherungsbedürfnis der Behörde kann durch besonders große Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gemindert sein (BFH in BFH/NV 2006, 1894 und Beschluss vom 17.05.2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782).

    Das Sicherheitsverlangen kann auch unangemessen sein, wenn der Zahlungspflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (BFH in BFH/NV 2006, 1894 und Beschluss vom 17.01.1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491).

    Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Umstände glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde genügen oder dieses als unangemessen erscheinen lassen (BFH in BFH/NV 2006, 1894 und BFH/NV 1996, 491).

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02

    Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

    Das Verwaltungsverfahren ist nämlich nicht verzögert worden, und es wäre keine andere Entscheidung ergangen, wenn die Nichtvorlage des Beförderungspapiers rechtzeitig bemerkt worden und der Fehler dann behoben worden wäre (im Ergebnis ähnlich: Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2002 Zl. 2001/17/0057; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2006 VII B 317/05, BFH/NV 2006, 1894).
  • BFH, 14.06.2006 - VII B 318/05

    Ausfuhrerstattung: Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung von

    Über den Antrag der Antragstellerin auf AdV dieser Bescheide ohne Sicherheitsleistung entschied das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 IV 231/04, der zum Teil Gegenstand der Beschwerde des HZA in dem Verfahren VII B 317/05 ist.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag in dem Beschwerdeverfahren VII B 317/05 verwiesen.

  • BFH, 27.02.2007 - VII B 83/06

    Einfuhrnachweis

    Die Erwägungen in dem Senatsbeschluss vom 23. August 2000 VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2001, 19), auf die die Beschwerde sich stützt, betrafen einen Fall der Rückforderung bereits endgültig gewährter Ausfuhrerstattung, mithin die Frage, ob die Vorlagefristen auch im Rückforderungsverfahren zu beachten sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. Juni 2006 VII B 317/05, BFH/NV 2006, 1894, ZfZ 2006, 375).
  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 3/14

    Kernbrennstoffsteuer

    Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss - wenn sich diese Umstände nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben - und der Steuerpflichtige ggf. Umstände vortragen muss, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; BFH-Beschluss vom 7. September 2007 V B 95/07, n. v.; BFH-Beschluss vom 7. Mai 2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2006 VII B 317/05, BFH/NV 2006, 1894).
  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 10/14

    Kernbrennstoffsteuer

    Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss - wenn sich diese Umstände nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben - und der Steuerpflichtige ggf. Umstände vortragen muss, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; BFH-Beschluss vom 7. September 2007 V B 95/07, n. v.; BFH-Beschluss vom 7. Mai 2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2006 VII B 317/05, BFH/NV 2006, 1894).
  • FG Hamburg, 05.07.2007 - 4 V 202/06

    Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahr von Steuerausfällen insbesondere

    Die Beschlüsse des BFH vom 14.06.2006 VII B 317/05 und 318/05 stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen.
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